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Satzungen des Österreichischen Fachverbandes für Volkskunde

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Der „Österreichische Fachverband für Volkskunde“ ist ein gemeinnütziger Verein nach den Bestimmungen des österreichischen Vereinsgesetzes. Er führt den Namen „Österreichischer Fachverband für Volkskunde“. Verbandssitz ist der Dienstort der/s jeweiligen Vorsitzenden, somit Wien. Die Tätigkeit des Fachverbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.

§ 2. Zweck des Fachverbandes
Der Fachverband vertritt als Standesvertretung die sachlichen und beruflichen Interessen der auf dem Fachgebiete der Europäischen Ethnologie/Kulturanthropologie/Volkskunde beruflich und/oder wissenschaftlich Tätigen. Er ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Zweckes
Die Zwecke des Fachverbandes sollen durch die nachstehenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

(1) ideelle Mittel:
a) Förderung der kulturwissenschaftlichen Forschung und Lehre in Österreich und deren Nutzbarmachung für das öffentliche Wohl
b) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und seiner Berufsmöglichkeiten
c) Vertretung der unter dem Verbandszweck genannten wissenschaftlichen Fächer und ihrer Anliegen vor der Öffentlichkeit und den Behörden
d) Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen, Fortbildungsveranstaltungen, Exkursionen und Buchpräsentationen
e) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
f) Stiftung und Vergabe von Stipendien, Preisen und Werkverträgen
g) Pflege der Beziehungen zur internationalen Fachwelt
h) Öffentlichkeitsarbeit
i) Förderung einer der demokratischen Grundordnung und den Menschenrechten verpflichteten Bewusstseinsbildung

(2) materielle Mittel:
a) Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
b) Spenden (auch Sachspenden)
c) Vermächtnisse, Legate und sonstige Zuwendungen
d) Subventionen
e) Werbung und Sponsoring
f) Erträge aus eigenen satzungsgemäßen Veranstaltungen und Unternehmungen

§ 4. Mitgliedschaft
Der Fachverband umfasst ordentliche und korrespondierende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen sein, die das Studium der Europäischen Ethnologie/Kulturanthropologie/Volkskunde oder eines verwandten Faches erfolgreich abgeschlossen haben und auf diesem Gebiet beruflich und/oder wissenschaftlich tätig sind. Ordentliche Mitglieder werden vom Vorstand durch einfachen Beschluss aufgenommen. Die Generalversammlung wird bei der nächsten Vollversammlung über neu aufgenommene Mitglieder informiert. Außerhalb des oben genannten Personenkreises stehende fachlich geeignete Personen können vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss als korrespondierende Mitglieder eingeladen werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung gewählt.

§ 5. Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, nach den vereinsgesetzlichen Bestimmungen an allen Generalversammlungen teilzunehmen, Anfragen und Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Den ordentlichen Mitgliedern steht in Verbandssachen das aktive und passive Wahlrecht zu. Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungs­legung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Allen Mitgliedern steht das Recht zu, alle Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und alle hierdurch gegebenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand angezeigt werden, um gültig zu sein. Das ausgetretene Mitglied kann dem Fachverband gegenüber keinerlei Ansprüche stellen. Es ist jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Fachverband voll zu erfüllen.

§ 6. Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Generalversammlung festgesetzt werden, regelmäßig und pünktlich zu leisten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten des Verbandes zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung zu beachten, die Belange des Fachverbandes nach Kräften zu fördern und seine Bestrebungen weitestgehend zu unterstützen.

§ 7. Mitgliedsnachweis
Der Einzahlungsnachweis der jeweiligen Einzahlungsperiode gilt als Mitgliedskarte.

§ 8. Ausschluss und Streichung aus dem Fachverband
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die den Verbandszweck verletzen oder ihren Mitgliedspflichten nicht nachkommen, durch Beschluss aus dem Fachverband auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden. Der Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich zu begründen. Gegen die Ausschließung steht dem Mitglied die Berufung an die Generalversammlung zu. Eine Streichung erfolgt dann, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Jahre im Rückstand ist.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein sowie die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auch wegen unehrenhaften Verhaltens auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden.
Ausgeschlossene oder gestrichene Mitglieder können an den Fachverband keinerlei Ansprüche stellen. Sie gehen aller aus dem Verbandsleben erworbenen Rechte verlustig, sind jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband voll zu erfüllen.

§ 9. Organe des Fachverbandes
Die Organe des Fachverbandes sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) die Rechnungsprüfer/innen
e) das Schiedsgericht

§ 10. Die Generalversammlung; Obliegenheiten und Geschäftsordnung
Jedes dritte Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Email oder TeleFax (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Der Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstandes und die Bestellung der Kassenprüfer
b) die Entgegennahme ihrer Berichte
c) die Bestimmung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit
d) die Änderung und Ergänzung der Statuten
e) die Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Voranschlag
f) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
g) die Entlastung des Vorstandes
h) die Beschlussfassung über die Veranstaltung von Tagungen und über sonstige Angelegenheiten, insbesondere solche, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung für den gesamten Fachverband von der Gesamtheit der Mitglieder beschlossen werden sollten
i) die Auflösung des Verbandes

Außerordentliche Generalversammlungen, Vorstandssitzungen und andere Fachveranstaltungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine a. o. Generalversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich verlangen und begründen. Ebenso muss eine a. o. Generalversammlung auf Verlangen der Rechnungsprüfer einberufen werden. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Das Verfahren zur Einberufung der a. o. Generalversammlung ist das gleiche wie bei der ordentlichen Generalversammlung.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Verbandsmitglieder anwesend ist. Sind weniger anwesend, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes Mitglied nur eine weitere Stimme übernehmen kann.

Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen der Beschluss über die Vereinsauflösung, der eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erfordert. Die Wahlen sind geheim mittels Stimmzettel vorzunehmen, ebenso – über Antrag – Beschlüsse.
Bei Wahlen gilt ein Wahlvorschlag, der Stimmengleichheit erzielt, als abgelehnt.
Bei Beschlüssen, die Stimmengleichheit erzielen, gibt die Stimme des Vorsitzenden, der/die mitzustimmen hat, den Ausschlag.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende/die Vorsitzende des Vereines, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Über die Generalversammlung sind Niederschriften zu führen, in denen der Versammlungs- oder Sitzungsverlauf in seinen wichtigsten Teilen kurz festgehalten wird. Alle Beschlüsse sind jedoch im Wortlaut in die Niederschrift aufzunehmen. Ebenso sind bei Wahlen die Wahlvorschläge und die Wahlergebnisse wörtlich genau anzuführen. Jede Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterschreiben. Die Niederschriften sind in einem „Protokollbuch“ zu sammeln. Spätestens drei Monate nach jeder Generalversammlung ist das Protokoll derselben allen Mitgliedern des Fachverbandes zur Kenntnis zu bringen.

§ 11. Vorstand und Beirat
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführerin, dem/der stellvertretenden Schriftführer/in, dem/der Kassier/Kassiererin, dem/der stellvertretenden Kassier/Kassiererin.

Im Vorstand sollen möglichst viele facheinschlägige  Berufsgruppen vertreten sein. Ein Mitglied des Vorstandes soll Vorstandsmitglied des Vereines für Volkskunde in Wien sein. Der/die Vorsitzende soll ein Universitätslehrer/eine Universitätslehrerin sein, seine/ihre Amtsdauer soll zwei Perioden nicht übersteigen.

Der wissenschaftliche Beirat wird auf Vorschlag des Vorstands auf der Generalversammlung gewählt. Er ist ein Gremium mit beratender Funktion. Als solches berät er den Vorstand in organisatorischen, wissenschaftlichen und praktischen Angelegenheiten. Empfehlungen des Beirats müssen vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung nur zur Kenntnis genommen werden; bindend sind erst auf der Grundlage einer solchen Empfehlung zustande gekommene Beschlüsse von Vorstand und/oder Mitgliederversammlung. Über ein gesondertes Stimmrecht verfügt der Beirat nicht. Ein Mitglied des Beirates soll aus dem Kreis der Berufsanfänger/Berufsanfängerinnen kommen, dessen/deren Interessen vom Vorstand wahrzunehmen sind. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Im Falle einer Verhinderung werden Schriftführer/Schriftführerin und Kassier/Kassiererin durch ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen, im Falle deren Verhinderung durch die Mitglieder des Beirats vertreten.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin wirksam.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine/ihre Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

§ 12. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Vorsitzende/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Fachverband nach außen. Er/Sie beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt in ihnen den Vorsitz. Er/Sie vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung. Der/die stellvertretende Vorsitzende und die Beiräte haben den Vorsitzenden/die Vorsitzende in den Angelegenheiten der Verbandsführung zu beraten und zu unterstützen. Der Schriftführer/die Schriftführerin führt bei den Sitzungen und Versammlungen das Protokoll, verfasst alle vom Fachverband ausgehenden Schriften und Dokumente und verwaltet das Verbandsarchiv. Der Kassier/die Kassiererin hebt die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen ein und besorgt die Auszahlungen. Zu diesem Zweck hat er/sie ein Kassenbuch, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben, zu führen. Er/sie führt auch das Mitgliederverzeichnis und hat über die geleisteten Mitgliedsbeiträge auf Verlangen Bestätigungen auszustellen. Er/sie ist dem Vorstand für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.

§ 13. Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
a) die Verwaltung des Vermögens
b) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
c) die Einberufung von o. und a. o. Generalversammlungen
d) die Vorbereitung der Anträge an die Generalversammlung
e) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
f) die Aufstellung des Voranschlages und des Rechnungsberichtes
g) die Erledigung aller Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind

Der Vorstand ist der Generalversammlung für die Durchführung ihrer Beschlüsse, für die Leitung des Verbandes und für die Vermögensgebarung verantwortlich. Er hat darüber anlässlich der o. Generalversammlung Rechenschaft abzulegen.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern können die Reisekosten aus Verbandsmitteln vergütet werden, sofern sie für diese Tätigkeit nicht aus den amtlichen Reisekostenvergütungen ihrer Dienststellen entschädigt werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, der/die mitzustimmen hat, den Ausschlag.
Die Stimmenabgabe ist mündlich bzw. über Antrag eines Mitgliedes schriftlich vorzunehmen. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und im „Protokollbuch“ aufzubewahren sind. Alle Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes müssen vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet sein. Betreffen sie die Vermögensverwaltung und Geldgebarung, so hat anstelle des Schriftführers/der Schriftführerin der Kassier/die Kassiererin gemeinsam mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Im Verhinderungsfalle sind die Vertreter der genannten Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt.

§ 14. Die Rechnungsprüfer/innen
Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte und die Vermögensverwaltung des Verbandes zu überwachen sowie die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines anderen Vereinsorgans – mit Ausnahme der Generalversammlung – sein. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 15. Das Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den Mitgliedern untereinander werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, in das ein Streitteil ein Verbandsmitglied als Schiedsrichter wählt und dies dem Vorstand schriftlich mitteilt. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die so namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes, an der Sache unbeteiligtes Verbandsmitglied zum Obmann/zur Obfrau des Schiedsgerichtes. Sollte über dessen Person keine Einigung erzielt werden, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht urteilt, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei der Obmann/die Obfrau mitstimmt. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterschreiben ist. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes wird von allen Verbandsmitgliedern als rechtsverbindlich angesehen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16. Auflösung des Fachverbandes
Der Fachverband ist als aufgelöst zu betrachten, sobald er weniger als sechs Mitglieder zählt. Die Auflösung kann auch mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einer eigens hierzu einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Diese hat über die Verwertung des – nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten – verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler/eine Abwicklerin zu berufen.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch einem neuen Verein, der ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei

Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder, ist ausgeschlossen.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen und in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren. Die schriftlichen Unterlagen des Vereins sind jenem Landesarchiv zu übergeben, in dessen Bundesland sich der Vereinssitz zur Zeit der Auflösung befindet.

(aktualisierte Statuten, Juni 2016)